Verwaltungsgerichtshof
16.11.2011
2008/08/0262
Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2009/08/0062).