Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Geschäftszahl

2008/08/0201

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass eine nachfolgende Vollanmeldung rechtzeitig erfolgt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen (Mindestangaben-)Anmeldung unbedeutend wären.