Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Geschäftszahl

2008/08/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0190 E 20. Oktober 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).