Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Geschäftszahl

2008/08/0153

Rechtssatz

Unter Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen vergleiche zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung Paragraph 128, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, Paragraph 97, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,; Paragraph 2, Absatz eins, AMFG). Als Arbeitsvermittlung gilt zwar gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AMFG auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.

Paragraph 2, Absatz 4, AMFG verdeutlicht aber lediglich die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, AMFG, ohne deren normative Bedeutung zu ändern (Hinweis auf B des OGH vom 23.11.2010, 8 Ob 16/10a, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/08/0155 E 25. Mai 2011