Verwaltungsgerichtshof
16.03.2011
2008/08/0153
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 95/08/0293, mit der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG eingehend befasst. Nach diesem Erkenntnis setzt eine Entsendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Hinweis E 5. November 2003, 2000/08/0134; U des OGH vom 11. Jänner 2001, Zl. 8 ObS 243/00v).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/08/0155 E 25. Mai 2011