Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2008/08/0148
GRS wie 93/08/0031 E 16. November 1993 RS 2
(hier nur der erste Satz)
Die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, LAG, uzw unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder auf fremden Grundflächen oder ohne solche Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt (Hinweis E 29.10.1959, 327/58, VwSlg 5094 A/1959). Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die gewonnenen tierischen Produkte veräußert oder im eigenen Haushalt verbraucht werden (Hinweis E 18.12.1981, 08/2663/79).