Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2008/08/0148
Der Annahme, dass eine zum Zweck der Pferdezucht, des Pferdetrainings, des Verkaufs und des Einsatzes als Rennpferd gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Betriebseigenschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, LAG begründet, kann nicht entgegengetreten werden. Durch die Aufzucht eigener Pferde ist der Tatbestand "Halten von Nutztieren zur Zucht" des Paragraph 5, Absatz eins, LAG erfüllt vergleiche E 14. Oktober 2009, 2007/08/0072, und weiters zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion durch Pferdezucht vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe E 9. September 2009, 2008/08/0003, E 3. Juli 2007, 2005/05/0253, und E 14. November 1995, 93/08/0127). Hinsichtlich des "Haltens von Nutztieren zur Zucht" ist nicht zwischen Arbeitspferden und Rennpferden zu unterscheiden, da hier der Zuchtzweck (d.h. die "Urproduktion" im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft) an sich im Vordergrund steht und nicht die Verwendung der gezüchteten Nutztiere. Dass die gezüchteten Tiere von einem der Gesellschafter auch als Rennpferde verwendet und daraus Einkünfte erzielt wurden, kann an ihrer Qualifikation als zur Zucht gehaltene Nutztiere und damit der Eigenschaft des Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, LAG nichts ändern vergleiche zur Zucht von Nutztieren in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Zweck E 23. März 1988, 87/01/0286).