Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Geschäftszahl

2008/08/0117

Rechtssatz

Ob die Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung "zeitgerecht" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG erfolgte, richtet sich nach den zeitraumbezogen in Geltung befindlichen einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Insofern liegt eine dynamische Verweisung, und zwar auf eine Norm desselben Rechtsetzungsorganes, vor. Eine solche ist zulässig, sofern die verweisende Norm das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt festlegt vergleiche die bei Mayer, B-VG4, 138 zu Artikel 18, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Dies ist hier der Fall, da in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eindeutig auf jene sozialversicherungsrechtliche Norm Bezug genommen wird, die die Anmeldung von Pflichtversicherten durch den Dienstgeber vorschreibt, nämlich Paragraph 33, ASVG; dass diese Vorschrift in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nicht ausdrücklich genannt wird, macht die Verweisung nicht verfassungswidrig unbestimmt vergleiche etwa das zu Paragraph 320, StGB ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1991, Zlen. G 280/91, G 281/91 und G 325/91, Slg.Nr. 12.947, mwN).