Verwaltungsgerichtshof
25.05.2011
2008/08/0057
Die Rechtsvermutung des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt nur für die im zweiten Satz genannte Frist von - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage - zwei Wochen (zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens"). Eine über diese Frist hinausgehende Rückforderung hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Paragraphen 24 und 25 Absatz eins, AlVG vorliegen (Hinweis: E 18. Oktober 2000, 2000/08/0138).