Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Geschäftszahl

2008/08/0002

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine Ausnahme nach Paragraph 5 b, Absatz 2, AMPFG vorliegt, kommt es nicht auf allfällige Motive des Dienstgebers betreffend die Wahl der Form der Auflösung des Dienstverhältnisses an (Hinweis E 18. Dezember 2003, 2000/08/0207).