Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2008/07/0204

Rechtssatz

In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden vergleiche E 28. April 2005, 2003/07/0017).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0229 E 27. Juni 2013