Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2008/07/0204

Rechtssatz

In Anbetracht des Umstandes, dass die Materialien bei Tunnelbauvorhaben angefallen sind, bestehen keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle auf das Betriebsgelände darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt vergleiche E 18. September 2002, 2001/07/0172; E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0229 E 27. Juni 2013