Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Geschäftszahl

2008/07/0202

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 ist unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen vergleiche E 19. Juli 2007, 2004/07/0011).