Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2008/07/0202
Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 ist unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen vergleiche E 19. Juli 2007, 2004/07/0011).