Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2008/07/0202
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 definiert den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt nicht vor, wenn die Ablagerung ohne die notwendige naturschutzrechtliche und bodenschutzrechtliche Bewilligung erfolgte.