Verwaltungsgerichtshof
20.09.2012
2008/07/0183
Der sachliche Anwendungsbereich der - mittlerweile außer Kraft getretenen - NÖ KlärschlammV, LGBl 6160/1, erstreckt sich nur auf Aufbringungsmaßnahmen von Müllkompost auf landwirtschaftliche Böden. Für eine Aufbringung auf einem nicht landwirtschaftlichen Boden spielt diese Veordnung daher keine Rolle.