Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2012

Geschäftszahl

2008/07/0183

Rechtssatz

Der sachliche Anwendungsbereich der - mittlerweile außer Kraft getretenen - NÖ KlärschlammV, LGBl 6160/1, erstreckt sich nur auf Aufbringungsmaßnahmen von Müllkompost auf landwirtschaftliche Böden. Für eine Aufbringung auf einem nicht landwirtschaftlichen Boden spielt diese Veordnung daher keine Rolle.