Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/07/0182
In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017). Wird das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf einem Grundstück verfüllt und als Rohstoff verwendet, wäre der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
Besprechung in:
RdU 6 aus 2010,, 204-207;