Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/07/0182
GRS wie 2003/07/0017 E 28. April 2005 VwSlg 16608 A/2005 RS 7
Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf ua für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.GP, S. 88).
Besprechung in:
RdU 6 aus 2010,, 204-207;