Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Geschäftszahl

2008/07/0182

Rechtssatz

Bodenaushubmaterial verliert gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

Beachte

Besprechung in:

RdU 6 aus 2010,, 204-207;