Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/07/0182
Bodenaushubmaterial verliert gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Besprechung in:
RdU 6 aus 2010,, 204-207;