Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Geschäftszahl

2008/07/0124

Rechtssatz

Dem VwGH ist es verwehrt, einen Kostenbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG nur teilweise aufzuheben, sodass ein Begründungsmangel in Bezug auf einen (geringen) Teil der Rechnungsposten dazu führt, dass der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.