Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Geschäftszahl

2008/07/0124

Rechtssatz

Der Verpflichtete hat das Recht, nicht zur Kostentragung für Arbeiten oder Leistungen herangezogen zu werden, die unbegründeterweise über die Leistung hinausgehen, die von ihm zu erbringen gewesen wäre.