Verwaltungsgerichtshof
26.03.2009
2008/07/0124
GRS wie 91/10/0260 E 24. Februar 1992 RS 3
Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, daß die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muß, oder daß die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Nicht dagegen kann der Verpflichtete Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlaßt wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlußfassung zusteht.