Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Geschäftszahl

2008/07/0124

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden (Hinweis E 24. Februar 1992, 91/10/0260). Dies gilt umsomehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung des Bf im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann.