Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2008/07/0122
Laut den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, AWG 2002 ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Eine Verordnung iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden. Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, legcit bei der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit handelt(vgl. E 28. April 2005, 2003/07/0017; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Es kommt daher auch nur dann, wenn es sich bei einem Autowrack um einen "Altstoff" handelt, die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage.