Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2008/07/0122
GRS wie 2005/07/0084 E 24. November 2005 RS 1
(Hier: Das Autowrack war nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert. Daraus ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002.)
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aus (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0079; E 20.2.2003, 2002/07/0133 und E 16.10.2003, 2002/07/0162).