Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2008/07/0054
Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen, ist der belBeh der Ersatz von Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen, wenn im Schriftsatz einerseits nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen wurde (Hinweis E 23. Juni 2003, 2002/17/0241 bis 0243) und andererseits sich die "Gegenschrift" in einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids erschöpft (Hinweis E 28. März 2008, 2005/12/0181).