Verwaltungsgerichtshof
21.02.2008
2008/07/0023
GRS wie 96/07/0152 B 29. Oktober 1996 RS 1
(Hier: Bgld FlVfLG 1970)
Paragraph 38, Absatz 3, Tir FlVfLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 4, Tir FlVfLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den VwGH erheben.