Verwaltungsgerichtshof
21.02.2008
2008/07/0023
GRS wie 94/20/0539 B 25. April 1995 RS 1
(hier nur erster Satz)
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und ferner B 19.12.1990, 90/03/0247). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein.