Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2008/07/0018

Rechtssatz

Wie aus Paragraph 44, Wr AWG 1994 zu ersehen ist, wird zwischen Eigentümern von Liegenschaften und von Bauwerken differenziert. Offen bleibt dabei jedoch, was unter "Liegenschaft" iSd Gesetzes zu verstehen ist. Das Wr AWG 1994 enthält keine Definition, was unter dem Begriff Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Ferner wird im Wr AWG 1994 der Begriff Grundstück nicht verwendet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt vergleiche E 20. September 2005, 2003/05/0097). Das Wr AWG 1994 enthält keine Definition des Begriffs "Liegenschaft" und auch keine sonstigen Anhaltspunkte, wie der Gesetzgeber diesen Begriff verstanden wissen wollte. Auch aus der übrigen Rechtsordnung lässt sich die Frage, ob mit einer Liegenschaft ein Grundstück oder ein Grundbuchskörper iSd in einer EZ einliegenden Grundstücke gemeint ist, nicht eindeutig beantworten vergleiche E 29. November 1979, VwSlg 9980 A/1979). Die Gleichsetzung von Liegenschaft und Einlagezahl kann wegen der Möglichkeit, dass in einer Einlagezahl räumlich getrennte Grundstücke inkorporiert sind, zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen vergleiche E 16. Juli 2010, 2007/07/0077). Genau das trifft auch auf das Wr AWG 1994 zu, sodass der VwGH zu dem Ergebnis kommt, dass unter Liegenschaft grundsätzlich das Grundstück gemeint ist.