Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2008/07/0004
GRS wie 2003/07/0017 E 28. April 2005 VwSlg 16608 A/2005 RS 1 (hier nur erster Satz)
Aus den Materialien zum AWG 2002 vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Abfälle und der Richtlinie über gefährliche Abfälle, insbesondere durch EU-konforme Begriffsbestimmungen, ist vergleiche Paragraph 89, Ziffer eins, AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert ist. Die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind, ändert sich durch die in Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 normierte Verordnungsermächtigung nicht, und es ist wie bisher bei dieser Beurteilung davon auszugehen, ob der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, das heißt, ob sich der Besitzer der Sachen entledigen will oder entledigt hat, oder ob der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist. So wird etwa eine Sache, deren Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. geendet hat, durch die (neuerliche) subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers (wieder) zu Abfall vergleiche zum Ganzen die genannte RV, S. 83, 84, 88).