Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2008/07/0004
GRS wie 2007/07/0035 E 18. November 2010 RS 1
Ein ruhender Nachlass ist als juristische Person zu behandeln (Hinweis E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Wird durch einen Notariatsakt eine Verlassenschaft als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht und dabei rückwirkend ein Einbringungsstichtag festgelegt, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgt, vermag das nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu ändern, wenn zum maßgeblichen Tatzeitpunkt der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen war und die Anlage zu diesem Zeitpunkt vom ruhenden Nachlass betrieben wurde (Hinweis E 26.1.1993, 91/08/0058). Die Bfin, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses und zur Vertretung nach außen bestellt wurde, war daher iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 16. April 1991, 89/08/0337).