Verwaltungsgerichtshof
23.11.2010
2008/06/0115
Ein Bauplatz im Sinne des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 muss keineswegs mit einem Grundstück ident sein. Ein Bauplatz kann auch nur einen Teil eines Grundstückes umfassen, aber auch mehrere Grundstücke, ja sogar, wie sich aus Paragraph 21, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt, Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, S. 30, Anmerkung 8). Folgerichtig stellt Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, überschrieben mit "Lage der Bauten im Bauplatz" (vom ersten Satz des Absatz 3, betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche abgesehen), nicht auf die Grundgrenzen sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/06/0117