Verwaltungsgerichtshof
23.11.2010
2008/06/0115
Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist die Behörde nicht verhalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen "zur Gänze", also in ihrem vollen Wortlaut, anzuführen. Die Wortfolge "in der Regel zur Gänze" bezieht sich darauf, dass der Spruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/06/0117