Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2008

Geschäftszahl

2008/06/0104

Rechtssatz

Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, welches zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, oder auch vom 22. Oktober 2007, Zl. 2006/17/0106, je mwN.).