Verwaltungsgerichtshof
27.05.2009
2008/05/0270
GRS wie 2007/05/0211 E 20. November 2007 RS 2
(hier: nur letzter Satz)
Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Die dort geforderte, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0306, und vom 25. Februar 1993, Zlen. 92/04/0208, 0209, und Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Rz 22 zu Paragraph 77, GewO 1994) stellt nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab.