Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2011

Geschäftszahl

2008/05/0253

Rechtssatz

Eine Beschwerdelegitimation auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG kommt auch schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass der Bescheid den anderen Parteien gegenüber erlassen wurde, in Frage. Voraussetzung ist aber auch in einem solchen Fall, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, dass also der Beschwerdeführer oder ein Rechtsvorgänger Berufung erhoben hat (Hinweis B vom 6. November 1990, 90/07/0142, mwN). Wenn dies nicht gegeben ist, erweist sich die Beschwerde als unzulässig vergleiche im Übrigen zum Fall der übergangenen Partei, der auch der erstinstanzliche Bescheid nicht zugestellt wurde, die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1996, 95/06/0246, und vom 24. Juni 1997, 97/17/0024).