Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/05/0250
GRS wie 2005/05/0357 E 19. September 2006 RS 2
(hier: ohne Klammerausdruck)
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, insoweit er im Sinne des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, seine Parteistellung behalten hat. Paragraph 23, Absatz 5, Krnt BauO 1996 wurde, soweit er von Paragraph 42, AVG abweicht, durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG derogiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). (Hier: Daher hat die Beschwerdeführerin durch die rechtzeitige Erhebung der Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG im Rahmen einer "Quasi-Wiedereinsetzung" neuerlich Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135) und war über diese Einwendungen im Rahmen des durch eine rechtzeitige Berufung eingeleiteten Berufungsverfahrens von der Berufungsbehörde abzusprechen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259).