Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Geschäftszahl

2008/05/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0136 E 11. Dezember 1990 RS 5

(hier: nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist die Frage der Rechtmäßigkeit des zu berichtigenden Bescheides ohne Belang; der Berichtigung ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides weder hinderlich, noch die Rechtswidrigkeit förderlich.