Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2008/05/0181
GRS wie 2006/05/0011 E 21. März 2007 RS 1
(hier mit Zusatz: " Dies gilt auch für die zum Schutz der Kunden im Paragraph 45 c, ElWOG normierten Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial.")
Ziel der Aufsicht der Energie-Control GmbH nach Paragraph 10, Absatz eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen; dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugute kommen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes vergleiche Stephan Korinek in Mayer, Hauptfragen des Elektrizitätswirtschaftsrechtes, Wien 2003, S. 159). Anregungen durch Kunden auf Überprüfung der Verrechnung von Systemnutzungstarifen können daher ein Einschreiten der Energie-Control GmbH auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz nach sich ziehen vergleiche dazu auch Urbantschitsch in Holoubek/Boltz, Strommarktregulierung, Wien 2005, S.109).