Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Geschäftszahl

2008/05/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0259 E 14. Oktober 2005 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, des Paragraph 41, Absatz eins, AVG und der bis dahin geltenden Fassung ist gemeinsam, dass die Parteistellung als Nachbar nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes sind allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein (siehe dazu beispielsweise die in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 234f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).