Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Geschäftszahl

2008/05/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0008 E 29. März 2001 RS 8

Stammrechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht 4, S 286, sowie E 23.11.1995, 94/06/0194).