Verwaltungsgerichtshof
28.01.2009
2008/05/0139
Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie in Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, S. 291).