Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Geschäftszahl

2008/05/0076

Rechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG unterliegt (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juli 1989, Zl. 84/05/0035, Slg. Nr. 12.942/A).