Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Geschäftszahl

2008/05/0045

Rechtssatz

Einem Pokerspiel ist der Charakter als Glücksspiel nicht deshalb abzusprechen, weil ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und weil ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte (Hinweis E vom 8. September 2005, 2000/17/0201, in welchem die Kartenspiele "7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw" entscheidungswesentlich waren, sowie das hg. E vom 18. Dezember 1991, 91/01/0148, bezüglich eines Pokerautomaten).