Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2008/03/0098
Mit dem teilweisen Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs im Berufungsverfahren wurde die Grundlage, die das strafbare Verhalten für die Strafbemessung darstellt, verändert, der Entfall vermag für sich genommen weder einen Milderungs- noch einen Erschwerungsgrund darzustellen, ihm wurde (ohnehin) durch die Herabsetzung der Geldstrafe entsprochen. Der teilweise Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs findet sich im Übrigen auch nicht in der auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz 2, VStG im Verwaltungsstrafverfahren relevanten (demonstrativen) Aufzählung der besonderen Milderungsgründe in Paragraph 34, StGB, die nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden ist.