Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/03/0064
Die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens entfaltet ebenso wenig Bindungswirkung (hier: im Sinne einer Entscheidung, dass keine Notwehr vorgelegen wäre) wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach Paragraph 90 g, StPO (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).