Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Geschäftszahl

2008/03/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0022 E 26. April 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039, mwN).