Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2009

Geschäftszahl

2008/02/0377

Rechtssatz

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020377.X01