Verwaltungsgerichtshof
20.03.2009
2008/02/0142
GRS wie 2006/02/0163 E 21. September 2006 RS 4
Der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bsch den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (Hinweis E 28. September 1988, 88/02/0108), wobei dem Besch klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.