Verwaltungsgerichtshof
16.09.2011
2008/02/0104
Liegt das "Ereignis", welches den Antragsteller nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte, in dem Irrtum, sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH sei bei der Berufungsbehörde einzubringen, so trifft ihn im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht jedoch die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit über die Einbringungsstelle zu verschaffen.