Verwaltungsgerichtshof
27.05.2011
2008/02/0049
GRS wie 2009/02/0356 E 28. Juli 2010 RS 1
Zu Grunde liegt der Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4 a und Absatz 5, StVO 1960 genommen würde (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310). Dabei ist es unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258).